Art. 55 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Art. 55 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1. Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzunehmen
1. Sachgüter werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben;
2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
3. Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen werden ab dem der Auszahlung folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt.
3. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
4. Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen fest. Er kann für verursacherorientierte Betriebe der Gemeinden Abweichungen bei der Abschreibungsmethode festlegen.