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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 53 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Bilanzierung

Rechnungslegung - Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
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Art. 53 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Bilanzierung

1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ermittelt werden kann.

2. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert ermittelt werden kann.

3. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ermittelt werden kann.

4. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

5. Vorfinanzierungen werden gebildet für konkret absehbare Aufgaben und für Ertragsminderungen; jede Vorfinanzierung ist gesondert auszuweisen.

6. Finanzpolitische Reserven werden gebildet beziehungsweise aufgelöst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen.

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