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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 51 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Rechnungslegungsstandards

Rechnungslegung - Allgemeines
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Art. 51 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Rechnungslegungsstandards

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.

2. Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. Der administrative Rat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

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