Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 50 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Zweck

Rechnungslegung - Allgemeines
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Art. 50 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Zweck

1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

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