171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 50 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Zweck
Rechnungslegung - Allgemeines
Art. 50 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Zweck
1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.