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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 5 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 5 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.

2. Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.

3. Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

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