171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 46 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Nachtragskredit
Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
Art. 46 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Nachtragskredit
1. Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2. Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass dieser nicht ausreicht, muss der administrative Rat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung gemäss Art. 47.
3. Über den Nachtragskredit entscheidet das zuständige Organ.