171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 45 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Sperrvermerk
Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
Art. 45 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Sperrvermerk
1. Voraussehbare Aufwände beziehungsweise Ausgaben aus Verpflichtungskrediten sowie vorgesehene Änderungen bei den Erträgen oder Einnahmen, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung des zuständigen Organs noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.