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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 44 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Budgetkredit

Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
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Art. 44 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Budgetkredit

1. Mit dem Budgetkredit ermächtigt das zuständige Organ den administrativen Rat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

2. Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

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