171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 41 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Verfall und Abrechnung
Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 41 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Verfall und Abrechnung
1. Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.
2. Der administrative Rat kann bei ausserordentlichen Umständen die Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.