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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 41 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Verfall und Abrechnung

Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
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Art. 41 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Verfall und Abrechnung

1. Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.

2. Der administrative Rat kann bei ausserordentlichen Umständen die Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.

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