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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 40 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Budgetierung

Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
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Art. 40 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Budgetierung

1. Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.

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