171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 4 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Finanz- und Verwaltungsvermögen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 4 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Finanz- und Verwaltungsvermögen
1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.