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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 4 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Finanz- und Verwaltungsvermögen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 4 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Finanz- und Verwaltungsvermögen

1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

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