Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 39 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
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Art. 39 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

1. Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

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