171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 39 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 39 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1. Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.