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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 38 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Bemessung

Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
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Art. 38 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Bemessung

1. Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.

2. Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

3. Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.

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