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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 37 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Verpflichtungskredit

Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
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Art. 37 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Verpflichtungskredit

1. Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu beschliessen; sie sind zu befristen.

2. Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

3. Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

4. Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 250'000 Franken sowie für wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 25'000 Franken.

5. Verpflichtungskredite sind dem zuständigen Organ mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.

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