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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 36 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Begriff

Kreditrecht - Allgemeines
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Art. 36 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Begriff

1. Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2. Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

3. Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.

4. Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

5. Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.

6. Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

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