Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 34 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Haushaltgleichgewicht

Gesamtsteuerung des Haushalts - Haushaltgleichgewicht und Beurteilung der Finanzlage
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Art. 34 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Haushaltgleichgewicht

1. Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.

2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 10 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

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