171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 34 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Haushaltgleichgewicht
Gesamtsteuerung des Haushalts - Haushaltgleichgewicht und Beurteilung der Finanzlage
Art. 34 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Haushaltgleichgewicht
1. Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 10 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.