Art. 32 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Gewährleistungsspiegel
Art. 32 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Gewährleistungsspiegel
1. Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere
1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
2. Der Gewährleistungsspiegel enthält je Verbindlichkeit
1. Namen der empfangenden Einheit beziehungsweise des Vertragspartners;
2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;
3. Typologie der Rechtsbeziehung;
4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit;
5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.