171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 30 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Rückstellungsspiegel
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 30 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Rückstellungsspiegel
1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern.
2. Der Rückstellungsspiegel enthält
1. Bezeichnung der Rückstellungsart;
2. Kommentar zur Rückstellungsart;
3. Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken;
4. Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in Franken;
5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.