171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Anstalten der Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
Art. 3 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Anstalten der Gemeinden
1. Die unselbständigen und selbständigen Anstalten der Gemeinden (Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Installationsbetrieb, Kabelfernsehen, usw.) sind nach kaufmännischen Grundsätzen mit eigener Rechnung oder als spezieller Abschnitt in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung zu führen; sie sind, soweit ihr Zweck es erlaubt, mindestens selbsttragend zu gestalten.
2. Die Anstalten haben angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten zu leisten, wenn die Gemeindeverwaltung Verwaltungsaufgaben der Anstalten besorgt.