Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 3 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Anstalten der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Anstalten der Gemeinden

1. Die unselbständigen und selbständigen Anstalten der Gemeinden (Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Installationsbetrieb, Kabelfernsehen, usw.) sind nach kaufmännischen Grundsätzen mit eigener Rechnung oder als spezieller Abschnitt in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung zu führen; sie sind, soweit ihr Zweck es erlaubt, mindestens selbsttragend zu gestalten.

2. Die Anstalten haben angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten zu leisten, wenn die Gemeindeverwaltung Verwaltungsaufgaben der Anstalten besorgt.

← Art. 2 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Ziele und Zweck Art. 4 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →