Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 28 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Anhang

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Anhang

1. Der Anhang der Jahresrechnung

1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;

2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen;

3. enthält den Eigenkapitalnachweis;

4. enthält den Rückstellungsspiegel;

5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;

6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;

7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

← Art. 27 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Ziele und Zweck Art. 29 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →