Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 24 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Bilanz

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Art. 24 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Bilanz

1. In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt.

2. Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

3. Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

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