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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 23 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Inhalt

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Art. 23 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Inhalt

1. Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente

1. Bilanz;

2. Erfolgsrechnung;

3. Investitionsrechnung;

4. Geldflussrechnung;

5. Anhang.

2. Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells.

3. Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.

4. Dem zuständigen Organ sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

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