171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 22 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Zuständigkeit
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 22 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Zuständigkeit
1. Die Rechnung ist binnen 80 Tagen nach dem Ende des Rechnungsjahres der Finanzkommission vorzulegen; diese hat die Prüfung binnen 20 Tagen vorzunehmen (Kontrolle der Rechnung und der Belege in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht) und einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.
2. Der administrative Rat unterbreitet spätestens bis Ende Juni dem zuständigen Organ die Jahresrechnung zur Genehmigung.
3. Wird die Rechnung zurückgewiesen, ist über die abgeänderte Rechnung bei nächster Gelegenheit zu beschliessen; bei nochmaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.