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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 20 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget

Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
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Art. 20 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget

1. Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.

2. Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.

3. Bei diesen Verwaltungseinheiten kann das zuständige Organ mit dem Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen.

4. Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

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