Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 2 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
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Art. 2 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten

1. die Stimmberechtigten;

2. die administrativen Räte;

3. die Gemeindeverbände;

4. die kommunale Verwaltung einschliesslich der Verwaltungen unselbständiger und selbständiger Anstalten der Gemeinden;

5. die kommunalen Kommissionen.

2. Es gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.

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