171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
Art. 2 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten
1. die Stimmberechtigten;
2. die administrativen Räte;
3. die Gemeindeverbände;
4. die kommunale Verwaltung einschliesslich der Verwaltungen unselbständiger und selbständiger Anstalten der Gemeinden;
5. die kommunalen Kommissionen.
2. Es gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.