171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 19 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Inhalt
Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
Art. 19 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Inhalt
1. Das Budget enthält
1. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung.
2. Mit dem Budget sind dem zuständigen Organ Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zuzuleiten.
3. Der administrative Rat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen.