171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 17 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Gliederung
Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
Art. 17 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Gliederung
1. Das Budget ist nach der funktionalen Gliederung einzuteilen. Der Kontenrahmen (Artengliederung) richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren.
2. Der Regierungsrat setzt einen verbindlichen Kontenplan fest.