171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 15 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Zuständigkeiten und Verfahren
Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
Art. 15 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Zuständigkeiten und Verfahren
1. Der administrative Rat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn bis spätestens Mitte Dezember dem für die Beschlussfassung zuständigen Organ.
2. Wird das Budget nicht genehmigt, ist im Zeitraum von vier Wochen über das abgeänderte Budget zu beschliessen; bei nochmaliger Nichtgenehmigung setzt der Regierungsrat das Budget für das betreffende Jahr fest.