Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 13 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Gliederung

Gesamtsteuerung des Haushalts - Finanzplan
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Art. 13 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Gliederung

1. Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der funktionalen Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.

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