Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 12 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Zweck

Gesamtsteuerung des Haushalts - Finanzplan
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Art. 12 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Zweck

1. Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.

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