Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 11 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Zuständigkeiten und Verfahren

Gesamtsteuerung des Haushalts - Finanzplan
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Art. 11 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Zuständigkeiten und Verfahren

1. Der Finanzplan ist vom administrativen Rat jährlich für die auf das Budget folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Investitionsrechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt.

2. Der administrative Rat leitet den Finanzplan der Finanzkommission und bei ausserordentlicher Organisation gemäss dem Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) zusätzlich dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme zu.

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