Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GEMGLComLegCom CH-NW

Art. 92 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gültigkeit der Beschlüsse

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Administrativer Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (196 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 92 Gemeindegesetz, GemG · Gültigkeit der Beschlüsse

1. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.

← Art. 91 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltungsbereich Art. 93 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →