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Art. 91 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verhandlungen

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Administrativer Rat
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Art. 91 Gemeindegesetz, GemG · Verhandlungen

1. Die Sitzungen des administrativen Rates sind nicht öffentlich.

2. Sie werden vom Präsidium des administrativen Rates geleitet.

3. Die Mitglieder des administrativen Rates sind bei Beschlussfassungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet; das Präsidium stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid.

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