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Art. 9 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Wirkung einer Vereinigung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Gemeindegesetz, GemG · 3. Wirkung einer Vereinigung

1. Die durch Vereinigung entstehende Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein; sie erwirbt insbesondere deren Vermögen und Verbindlichkeiten.

2. Bei der Vereinigung von politischen Gemeinden werden die bisherigen Gemeindebürgerrechte durch jenes der aus der Vereinigung hervorgehenden Gemeinde ersetzt.

3. Lässt sich über das bei der Vereinigung von Gemeinden zu beobachtende Verfahren keine Einigung erzielen, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Landrat endgültig.

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