Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GEMGLComLegCom CH-NW

Art. 86 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben und Befugnisse 1. allgemein

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Administrativer Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (196 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 86 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben und Befugnisse 1. allgemein

1. Der administrative Rat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Gemeinde; er sorgt für eine leistungsfähige, zweckmässige und wirtschaftliche Organisation und Führung der Verwaltung.

2. Er kann Kommissionen oder Organisationseinheiten der Verwaltung für einzelne Verwaltungszweige oder Geschäfte mit dem Vollzug beauftragen.

2a Diese Kommissionen oder Organisationseinheiten können eigene Entscheidbefugnisse ausüben, wenn

1. die entsprechenden Befugnisse in der übergeordneten Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind; und

2. ein Erlass der Stimmberechtigten oder des administrativen Rates dies vorsieht.

3. Der administrative Rat vertritt die Gemeinde nach aussen.

← Art. 85 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltungsbereich Art. 87 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →