171.1
GEMGLComLegCom
CH-NW
Art. 86 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben und Befugnisse 1. allgemein
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Administrativer Rat
Art. 86 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben und Befugnisse 1. allgemein
1. Der administrative Rat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Gemeinde; er sorgt für eine leistungsfähige, zweckmässige und wirtschaftliche Organisation und Führung der Verwaltung.
2. Er kann Kommissionen oder Organisationseinheiten der Verwaltung für einzelne Verwaltungszweige oder Geschäfte mit dem Vollzug beauftragen.
2a Diese Kommissionen oder Organisationseinheiten können eigene Entscheidbefugnisse ausüben, wenn
1. die entsprechenden Befugnisse in der übergeordneten Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind; und
2. ein Erlass der Stimmberechtigten oder des administrativen Rates dies vorsieht.
3. Der administrative Rat vertritt die Gemeinde nach aussen.