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Art. 85 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Verhältniswahl

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Administrativer Rat
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Art. 85 Gemeindegesetz, GemG · 2. Verhältniswahl

1. Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen.

2. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren in einer Vollzugsverordnung.

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