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Art. 84 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahl

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Administrativer Rat
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Art. 84 Gemeindegesetz, GemG · Wahl

1. Die Wahl der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt im Rahmen der Gesetzgebung durch die Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung.

2. Der Amtsantritt der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt jeweils am 1. Juli. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer legt der administrative Rat den Amtsantritt in Absprache mit dem neu gewählten Mitglied fest.

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