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Art. 80 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Unabänderlichkeit der Anträge

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Urnenabstimmung
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Art. 80 Gemeindegesetz, GemG · Unabänderlichkeit der Anträge

1. Anträge, welche der Urnenabstimmung unterbreitet werden, können nach Anordnung der Urnenabstimmung weder geändert noch zurückgezogen werden. Vorbehalten bleibt die Bereinigung gemäss Art. 34 Abs. 3.

2. ...

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