171.1
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CH-NW
Art. 80 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Unabänderlichkeit der Anträge
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Urnenabstimmung
Art. 80 Gemeindegesetz, GemG · Unabänderlichkeit der Anträge
1. Anträge, welche der Urnenabstimmung unterbreitet werden, können nach Anordnung der Urnenabstimmung weder geändert noch zurückgezogen werden. Vorbehalten bleibt die Bereinigung gemäss Art. 34 Abs. 3.
2. ...