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Art. 8 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Vereinigung oder Aufteilung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gemeindegesetz, GemG · 2. Vereinigung oder Aufteilung

1. Eine politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.

2. Die Aufhebung von Schulgemeinden richtet sich nach Art. 86 Abs. 2 der Kantonsverfassung.

3. Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirch- und Kapellgemeinden richtet sich nach Art. 88 Abs. 2 der Kantonsverfassung.

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