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Art. 77 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - c) Verfahren

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Urnenabstimmung
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Art. 77 Gemeindegesetz, GemG · c) Verfahren

1. Sämtliche Mitglieder der Behörde, die gewählt werden müssen, sind im gleichen Wahlgeschäft zur Wahl zu bringen. Erneuerungs- und Ersatzwahlen sind als eigenständige Wahlgeschäfte durchzuführen.

2. Die Ermittlung des Wahlergebnisses richtet sich nach Art. 71 - 73 WAG.

3. Das Vorschlagsrecht bei Wahlen wird durch den Regierungsrat in einer Verordnung geregelt.

4. ...

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