171.1
GEMGLComLegCom
CH-NW
Art. 77 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - c) Verfahren
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Urnenabstimmung
Art. 77 Gemeindegesetz, GemG · c) Verfahren
1. Sämtliche Mitglieder der Behörde, die gewählt werden müssen, sind im gleichen Wahlgeschäft zur Wahl zu bringen. Erneuerungs- und Ersatzwahlen sind als eigenständige Wahlgeschäfte durchzuführen.
2. Die Ermittlung des Wahlergebnisses richtet sich nach Art. 71 - 73 WAG.
3. Das Vorschlagsrecht bei Wahlen wird durch den Regierungsrat in einer Verordnung geregelt.
4. ...