171.1
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CH-NW
Art. 76 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - b) auf besonderes Begehren
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Urnenabstimmung
Art. 76 Gemeindegesetz, GemG · b) auf besonderes Begehren
1. Wahlgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies durch die Gesetzgebung der Gemeinde vorgesehen, vom administrativen Rat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird.
2. Begehren der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger müssen spätestens acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung die Wahl steht, eingereicht werden.