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Art. 75 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Wahlen a) allgemein

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Urnenabstimmung
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Art. 75 Gemeindegesetz, GemG · 2. Wahlen a) allgemein

1. Die Mitglieder des administrativen Rates der Gemeinde und aus dessen Mitte das Präsidium und das Vizepräsidium sind an der Urne zu wählen, soweit die Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmt.

1a. Das Präsidium und das Vizepräsidium sind auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen, soweit die Gemeindeordnung nicht eine Amtsdauer von vier Jahren vorsieht.

2. Die Wahlen in den Landrat sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates vorzunehmen.

3. Im Übrigen können Ersatzwahlen jederzeit vorgenommen werden.

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