Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GEMGLComLegCom CH-NW

Art. 74 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gegenstände 1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Urnenabstimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (196 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 Gemeindegesetz, GemG · Gegenstände 1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte

1. Der Urnenabstimmung unterliegt der Beschluss über die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden sowie der Grundsatzentscheid über die Einführung der ausserordentlichen Organisation.

2. Erlasse und Sachgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies durch die kantonale oder kommunale Gesetzgebung vorgesehen, vom administrativen Rat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird.

2a. Konsultative Abstimmungen können nicht der Urnenabstimmung unterbreitet werden.

3. Begehren der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger müssen spätestens acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung der zu behandelnde Gegenstand steht, eingereicht werden.

← Art. 72 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltungsbereich Art. 75 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →