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Art. 71 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Konsultative Abstimmung 1. Grundsatz

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 71 Gemeindegesetz, GemG · Konsultative Abstimmung 1. Grundsatz

1. Der administrative Rat ist befugt, die Gemeindeversammlung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung der Gemeinde oder das Vorgehen bei der Vorbereitung eines der Gemeindeversammlung zustehenden Sachgeschäftes abstimmen zu lassen.

2. Bei konsultativen Abstimmungen mit zwei Varianten gilt sinngemäss Art. 46 Wahl- und Abstimmungsgesetz [12].

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