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Art. 70 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 9. Aufrechterhaltung der Anträge

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 70 Gemeindegesetz, GemG · 9. Aufrechterhaltung der Anträge

1. Schriftliche Anträge können nach ihrer Veröffentlichung gemäss Art. 37 nur an der Gemeindeversammlung zurückgezogen werden. Jede antragsberechtigte Person kann einen zurückgezogenen Antrag aufrechterhalten. Vorbehalten bleibt Art. 80.

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