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Art. 68 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 7. Veröffentlichung

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 68 Gemeindegesetz, GemG · 7. Veröffentlichung

1. Anträge, die fristgerecht eingereicht und als zulässig erklärt worden sind, müssen gemäss Art. 37 veröffentlicht werden.

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