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Art. 67 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 6. Zulässigkeit

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 67 Gemeindegesetz, GemG · 6. Zulässigkeit

1. Der administrative Rat hat über die Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung zu entscheiden.

2. Sein Entscheid kann binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.

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