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Art. 65 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Erfordernisse

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 65 Gemeindegesetz, GemG · 4. Erfordernisse

1. Die Anträge müssen, um gültig zu sein, folgende Erfordernisse erfüllen

1. sie dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen; die Verbindung eines Initiativbegehrens mit einem Referendumsbegehren ist nicht zulässig;

2. sie müssen eindeutig abgefasst sein;

3. * sie müssen eine Begründung, den Titel und den Text des Erlasses oder Beschlusses enthalten sowie mit dem Datum und der Unterschrift der antragstellenden Person versehen sein.

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