171.1
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CH-NW
Art. 65 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Erfordernisse
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 65 Gemeindegesetz, GemG · 4. Erfordernisse
1. Die Anträge müssen, um gültig zu sein, folgende Erfordernisse erfüllen
1. sie dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen; die Verbindung eines Initiativbegehrens mit einem Referendumsbegehren ist nicht zulässig;
2. sie müssen eindeutig abgefasst sein;
3. * sie müssen eine Begründung, den Titel und den Text des Erlasses oder Beschlusses enthalten sowie mit dem Datum und der Unterschrift der antragstellenden Person versehen sein.