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Art. 64 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Antragsberechtigung

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 64 Gemeindegesetz, GemG · 3. Antragsberechtigung

1. Anträge können stellen

1. * jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde;

2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks handelt.

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