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Art. 63 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Antragsarten

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 63 Gemeindegesetz, GemG · 2. Antragsarten

1. Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

2. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.

3. Ist es dem administrativen Rat in begründeten Fällen nicht möglich, die Vorlage innert Frist auszuarbeiten, kann der Regierungsrat auf Gesuch hin diese Frist einmalig um höchstens zwei Jahre verlängern.

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